Kurz & klar
Ja, nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie sich die erforderlichen Reparaturkosten auszahlen lassen, statt zu reparieren – das erlaubt § 249 Abs. 2 BGB. Abgezogen wird vor allem die Mehrwertsteuer, weil sie ohne Reparatur nicht anfällt; außerdem darf die Versicherung unter Umständen auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Wertminderung, Gutachterkosten und eine Auslagenpauschale bekommen Sie in der Regel trotzdem.
Kann man sich einen Unfallschaden auszahlen lassen, statt das Auto zu reparieren?
Ja. Wenn ein anderer den Unfall verschuldet hat, dürfen Sie statt der Reparatur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das steht ausdrücklich in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache: Sie können reparieren, teilweise reparieren, selbst Hand anlegen oder den Schaden einfach lassen.
Juristen nennen das „fiktive Abrechnung“ oder Abrechnung auf Gutachtenbasis. Eine kurze Definition der fiktiven Abrechnung finden Sie in unserem Schadenslexikon. Hier geht es um die Praxis: Was landet am Ende tatsächlich auf Ihrem Konto?
Der Bundesgerichtshof hat 2025 noch einmal klargestellt, dass bei dieser Abrechnung der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich ist – unabhängig davon, ob und wie Sie später reparieren. Sie müssen der Versicherung also nicht erklären, was mit dem Auto passiert (BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 300/24).
Grundlage der Auszahlung ist in aller Regel ein Schadengutachten. Es beziffert die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und eine mögliche Wertminderung. Ohne diese Zahlen lässt sich weder prüfen, ob eine Auszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, noch, ob die Versicherung richtig rechnet.
Was wird abgezogen, wenn man sich den Unfallschaden auszahlen lässt?
Der größte Abzug ist die Mehrwertsteuer. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird sie nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ohne Werkstattrechnung zahlt die Versicherung deshalb die Reparaturkosten netto aus – bei einem Steuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) ist das spürbar.
Beispiel (frei gewählte Zahlen): Das Gutachten weist Reparaturkosten von 3.570 Euro brutto aus, also 3.000 Euro netto plus 570 Euro Mehrwertsteuer. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie für die Reparatur 3.000 Euro. Hinzu kommen die Positionen, die unabhängig von der Reparatur geschuldet sind (dazu im nächsten Abschnitt).
Der zweite häufige Abzug betrifft die Werkstattpreise. Gutachten kalkulieren grundsätzlich mit den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region. Versicherungen setzen dagegen oft niedrigere Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt an. Ob das zulässig ist, hängt von Bedingungen ab, die der BGH klar formuliert hat – mehr dazu weiter unten.
Ebenfalls oft gestrichen werden Aufschläge auf Ersatzteilpreise (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten zum Lackierer. Solche Aufschläge sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich ansetzbar, wenn sie bei Markenwerkstätten in der Region üblich sind. Sie entfallen aber, wenn die Versicherung Sie zulässig auf eine Werkstatt verweist, die keine solchen Aufschläge berechnet (BGH, Urteil vom 25.09.2018, VI ZR 65/18).
Welche Positionen bekommt man trotzdem, auch ohne Reparatur?
Neben den Netto-Reparaturkosten stehen Ihnen bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel weitere Positionen zu, die nichts mit der Reparatur zu tun haben. Die wichtigste ist die merkantile Wertminderung: der Betrag, um den Ihr Auto allein deshalb weniger wert ist, weil es jetzt ein Unfallwagen ist.
Gerichte sprechen die Wertminderung auch dann zu, wenn nicht repariert wird – so etwa das Landgericht Regensburg (Urteil vom 26.02.2019, 22 S 90/18). Eine erste Orientierung zur Höhe gibt Ihnen unser Rechner, mit dem Sie die merkantile Wertminderung grob berechnen können; verbindlich ist der Wert im Gutachten.
Außerdem trägt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten des Gutachtens und eine Auslagenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten. Deren Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt; das Oberlandesgericht Hamm hat zum Beispiel 25 Euro zugesprochen (Urteil vom 25.01.2022, 9 U 46/21).
Anders beim Nutzungsausfall: Er wird nur gezahlt, wenn Sie Ihr Auto tatsächlich nicht nutzen konnten und auch nutzen wollten. Wer gar nicht repariert und weiterfährt, hat keinen Ausfall. Wer selbst oder in einer Werkstatt ohne Rechnung repariert, muss die Ausfallzeit belegen, etwa mit einer Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Wie das im Einzelnen läuft, erklärt unser Beitrag zum Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung.
Darf die Versicherung bei der Auszahlung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Grundsätzlich dürfen Sie auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, die ein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09).
Die Versicherung darf Sie auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Reparatur qualitativ gleichwertig und für Sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Diese Gleichwertigkeit muss die Versicherung darlegen und beweisen. Sonderpreise, die nur aufgrund eines Vertrags mit der Versicherung gelten, zählen nicht.
Unzumutbar ist der Verweis in zwei Fällen: Ihr Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre, oder Sie weisen nach, dass es bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde – etwa mit Scheckheft und Rechnungen. Die Drei-Jahres-Regel hat der BGH am 24.03.2026 bestätigt (VI ZR 405/24) und klargestellt: Sie verlieren diesen Schutz nicht dadurch, dass Sie den Unfallschaden selbst später in einer freien Werkstatt reparieren lassen.
In dem dort entschiedenen Fall ging es um 1.050,54 Euro Unterschied zwischen den Netto-Reparaturkosten von 5.372,47 Euro laut Gutachten und 4.321,93 Euro, die die Versicherung zahlen wollte. Solche Beträge zeigen, warum sich ein genauer Blick auf das Abrechnungsschreiben lohnt. Weitere typische Kürzungen und Gegenargumente beschreibt unser Ratgeber wenn die Versicherung weniger zahlt als im Gutachten.
Wann lohnt es sich, den Schaden auszahlen zu lassen statt zu reparieren?
Eine Auszahlung lohnt sich vor allem bei optischen Schäden, die Sicherheit und Funktion nicht beeinträchtigen – etwa Kratzer, kleinere Dellen oder Lackschäden an Tür oder Kotflügel. Wer das Auto bald verkauft oder mit dem Makel leben kann, hat das Geld frei zur Verfügung.
Aus Sachverständigensicht ist Vorsicht geboten, sobald tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen sein können: Achsteile, Lenkung, Felgen, Scheinwerfer oder Sensoren von Assistenzsystemen hinter Stoßfänger und Windschutzscheibe. Solche Schäden sind von außen oft nicht zu sehen. Das Auto muss auch unrepariert verkehrssicher sein – notfalls ist eine Teilreparatur nötig.
Bedenken Sie zudem, wem das Auto gehört. Bei einem Leasingfahrzeug ist Eigentümerin die Leasinggesellschaft, und Ihr Vertrag regelt, ob Sie fiktiv abrechnen dürfen. Bei finanzierten Fahrzeugen kann die Bank je nach Vertrag Rechte am Fahrzeug haben. Klären Sie das, bevor Sie Geld annehmen.
Und schließlich: Bei der Auszahlung bekommen Sie den Nettobetrag. Lassen Sie später doch in einer Werkstatt reparieren und die Rechnung ist höher, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachfordern (siehe übernächster Abschnitt). Diese Option sollten Sie nicht durch vorschnelle Abfindungserklärungen verschenken.
Was gilt, wenn die Reparaturkosten nahe am Wiederbeschaffungswert liegen?
Liegen die Reparaturkosten nahe am oder über dem Wiederbeschaffungswert, gelten Sonderregeln. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlen müssten; der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Auto noch bringt.
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und Wiederbeschaffungswert, bekommen Sie die Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts nur, wenn Sie das Auto – gegebenenfalls unrepariert, aber verkehrssicher – mindestens sechs Monate weiter nutzen. Verkaufen Sie es früher, wird nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt (BGH, Urteil vom 23.05.2006, VI ZR 192/05; Urteil vom 29.04.2008, VI ZR 220/07).
Ob die Versicherung mit der Zahlung bis zum Ablauf der sechs Monate warten darf, beurteilen Gerichte unterschiedlich (etwa LG Kempten, Urteil vom 22.08.2023, 14 O 730/23, einerseits und OLG München, Urteil vom 11.01.2024, 24 U 3811/23 e, andererseits). Rechnen Sie in diesem Bereich mit Diskussionen.
Die sogenannte 130-Prozent-Regel hilft Ihnen bei der Auszahlung dagegen nicht: Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert gibt es nur bei einer tatsächlichen, fachgerechten Reparatur. Liegt ein Totalschaden vor, wird nach Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet – Details dazu im Ratgeber zur Auszahlung beim Totalschaden.
Was ist, wenn man selbst repariert oder später doch in die Werkstatt geht?
Wer selbst repariert, bekommt grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten – auch wenn die eigene Reparatur viel billiger war. Das gilt aber nicht unbegrenzt: Lassen Sie vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren und zahlen dafür nachweislich weniger, ist nach der BGH-Rechtsprechung nur dieser tatsächliche Betrag zu ersetzen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, VI ZR 24/13).
Ob die Mehrwertsteuer auf selbst gekaufte Ersatzteile zusätzlich zur fiktiven Abrechnung erstattet wird, ist umstritten. Der BGH hat diese Frage im Urteil vom 13.09.2016 (VI ZR 654/15) ausdrücklich offengelassen. Rechnen Sie daher nicht fest damit.
Sie können nach einer fiktiven Abrechnung zur konkreten Abrechnung mit Rechnung wechseln, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind – solange die Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht verjährt ist. Eine Kombination ist dagegen nicht erlaubt: Sie können nicht die Netto-Kosten laut Gutachten nehmen und zusätzlich die Mehrwertsteuer aus einer anderen, tatsächlich angefallenen Rechnung verlangen (BGH, Urteil vom 13.09.2016, VI ZR 654/15).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Wie lange dauert es vom Gutachten bis zur Auszahlung?
Eine feste Auszahlungsfrist gibt es nicht. Das Gesetz verlangt von der Kfz-Haftpflichtversicherung, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Zugang Ihrer Forderung ein begründetes Angebot vorzulegen, wenn ihre Eintrittspflicht unstreitig und der Schaden beziffert ist – sonst muss sie begründet antworten (§ 3a Pflichtversicherungsgesetz).
Die drei Monate sind eine Obergrenze, keine Wartezeit, die Ihnen zugemutet werden muss. Die Rechtsprechung billigt der Versicherung je nach Fall eine Prüfungsfrist von etwa vier bis sechs Wochen ab Eingang eines vollständig bezifferten Anspruchsschreibens zu (OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012, 24 W 69/11). Wer vorher klagt, riskiert, die Kosten selbst zu tragen.
Schneller geht es, wenn alles vollständig ist: Gutachten, Fotos, Unfallschilderung, Kontoverbindung und eine klare Aufstellung Ihrer Forderung. Fehlt die Haftungsklärung, etwa weil der Unfallgegner sich nicht meldet, verzögert sich die Zahlung oft deutlich.
Was passiert bei einem erneuten Unfall oder beim Verkauf des unreparierten Autos?
Ein nicht reparierter Schaden bleibt ein Vorschaden. Wird Ihr Auto später an derselben Stelle erneut beschädigt, bekommen Sie nur das ersetzt, was der neue Unfall zusätzlich verursacht hat. Den alten Schaden zahlt niemand zweimal.
Dabei liegt die Beweislast bei Ihnen: Nach dem Oberlandesgericht Hamm müssen Sie bei deckungsgleichen Schäden darlegen, welche Vorschäden bestanden und ob und wie sie repariert wurden; das Verschweigen eines Vorschadens führt aber nicht automatisch zum Verlust berechtigter Ansprüche (Urteil vom 25.01.2022, 9 U 46/21). Bewahren Sie Gutachten und Fotos deshalb gut auf. Was als Vorschaden im Gutachten gilt, erklärt unser Lexikon.
Beim Verkauf müssen Sie einen Unfallschaden, der über eine Bagatelle hinausgeht, auch ungefragt offenlegen, sonst droht der Vorwurf des arglistigen Verschweigens (BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06). Das gilt für reparierte wie für unreparierte Schäden.
Gilt die Auszahlung auch bei der Kaskoversicherung?
Auch die Kaskoversicherung zahlt ohne Reparatur, aber nach Ihrem Vertrag, nicht nach Schadensersatzrecht. In den Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV (AKB 2015, abgerufen am 13.10.2026) heißt es: Wird nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts (A.2.5.2.1 b).
Mehrwertsteuer gibt es auch hier nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Ihre Selbstbeteiligung wird abgezogen, und die Kosten eines Sachverständigen übernimmt der Kaskoversicherer nach den Musterbedingungen nur, wenn er die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (A.2.5.3, A.2.5.4, A.2.5.8). Eine Wertminderung ersetzt die Kasko nach den Musterbedingungen nicht (A.2.5.7.1).
Wichtig: Die AKB 2015 sind unverbindliche Musterbedingungen. Ihr Vertrag kann abweichen – insbesondere Tarife mit Werkstattbindung können für den Fall, dass Sie nicht in der Partnerwerkstatt reparieren lassen, geringere Leistungen vorsehen. Lesen Sie den Abschnitt „Was zahlen wir im Schadenfall?“ in Ihren Bedingungen, bevor Sie sich für die Auszahlung entscheiden.
Wie geht man Schritt für Schritt vor, um sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen?
Erstens: Lassen Sie den Schaden von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten, nicht nur durch einen Kostenvoranschlag. Nur ein Gutachten weist auch Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert aus.
Zweitens: Reichen Sie das Gutachten mit einer bezifferten Forderung bei der gegnerischen Versicherung ein und geben Sie an, dass Sie fiktiv abrechnen. Drittens: Prüfen Sie das Abrechnungsschreiben Position für Position – Mehrwertsteuer, Stundensätze, Ersatzteilaufschläge, Verbringung, Wertminderung, Gutachterkosten und Pauschale.
Viertens: Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, die alle weiteren Ansprüche ausschließt, solange offen ist, ob Sie noch reparieren lassen. Fünftens: Bei unberechtigten Kürzungen hilft eine Stellungnahme des Sachverständigen; bei größeren Beträgen oder Streit über die Haftung sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung die vorgerichtlichen Anwaltskosten in der Regel mittragen – so auch im genannten Fall des OLG Hamm (9 U 46/21).
Unfall gehabt? Wir sind unabhängig an Ihrer Seite.
Als nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Kfz-Sachverständige erstellen wir Ihr Gutachten gerichtsfest – kostenlos für Unfallgeschädigte.
Persönlich vor Ort in Dortmund, Düsseldorf, Köln, Essen, Wuppertal, Herne, Hagen, Leverkusen, Bergisch Gladbach, Wetter und Hamburg.
Häufige Fragen
Ist es möglich, einen Schaden auszahlen zu lassen, ohne dass der Schaden repariert wird?
Ja. Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie nach § 249 Abs. 2 BGB statt der Reparatur den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sie erhalten die Reparaturkosten laut Gutachten ohne Mehrwertsteuer sowie in der Regel Wertminderung, Gutachterkosten und Auslagenpauschale.
Was zahlt die Versicherung, wenn man selbst repariert?
Grundsätzlich die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten, auch wenn die eigene Reparatur günstiger war. Ob zusätzlich die Mehrwertsteuer auf selbst gekaufte Teile erstattet wird, ist umstritten; der BGH hat das 2016 offengelassen.
Wie kann ich einen Kostenvoranschlag von der Versicherung auszahlen lassen?
Bei kleinen Schäden reichen Sie den Kostenvoranschlag bei der gegnerischen Versicherung ein und erklären, dass Sie netto abrechnen. Ein Kostenvoranschlag enthält aber keine Wertminderung und keinen Wiederbeschaffungswert. Bei größeren Schäden ist ein Gutachten deshalb meist die bessere Grundlage.
Ist eine fiktive Abrechnung bei der Teilkaskoversicherung möglich?
Nach den Musterbedingungen AKB 2015 ja: Bei nicht oder nicht vollständig durchgeführter Reparatur zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ohne Mehrwertsteuer und abzüglich Selbstbeteiligung. Maßgeblich sind aber Ihre konkreten Vertragsbedingungen, etwa bei Werkstattbindung.
Wann bekommt man Geld von der Versicherung nach einem Unfall?
Eine feste Frist gibt es nicht. Gerichte billigen der Haftpflichtversicherung meist eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen ab einem vollständig bezifferten Anspruchsschreiben zu. Spätestens nach drei Monaten muss sie ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a PflVG).
Kann man von der Versicherung Geld zurückverlangen, wenn man später doch repariert?
Sie können nachfordern, wenn die tatsächliche Werkstattrechnung höher ist als die fiktive Auszahlung, und dann konkret abrechnen – innerhalb der Verjährung. Nicht möglich ist, die Netto-Summe laut Gutachten zu behalten und nur die Mehrwertsteuer aus einer anderen Rechnung nachzufordern.
