Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten oder Kostenvoranschlag kalkulierten Netto-Reparaturkosten von der Versicherung auszahlen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Sie können das Geld dann frei verwenden – etwa für eine günstigere Reparatur in Eigenregie oder den Weiterverkauf.
Grundlage ist ein qualifiziertes Schadengutachten, das die erforderlichen Reparaturkosten objektiv ausweist. Bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da sie tatsächlich nicht anfällt. Auch die Verbringungs- und teilweise die Stundenverrechnungssätze können hier umstritten sein.
Das Gegenstück ist die konkrete Abrechnung auf Basis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Welche Variante für Sie vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein belastbares Gutachten ist in beiden Fällen die Voraussetzung dafür, dass Sie den vollen Betrag durchsetzen können.
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