Unfall mit Firmenwagen: Wer ist eigentlich der Geschädigte?
Bei einem unverschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen gilt zunächst dasselbe Grundprinzip wie bei jedem anderen Fahrzeug: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den Schaden vollständig ersetzen. Anspruchsberechtigt – also der Geschädigte im Rechtssinne – ist allerdings in aller Regel nicht der Fahrer, sondern der Halter und Eigentümer des Wagens. Das ist beim Dienstwagen meist der Arbeitgeber, beim geleasten Fahrzeug der Leasinggeber. Das ist wichtig, weil die Schadensregulierung formal über den Eigentümer läuft und Zahlungen an ihn fließen.
In der Praxis bedeutet das: Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigenhonorar und die Kostenpauschale stehen dem Unternehmen zu. Nutzt der Mitarbeiter den Wagen vertraglich auch privat, kann ihm ein eigener Anteil am Nutzungsausfall zustehen – dazu unten mehr. Wer hier Ansprüche bündeln will, etwa damit eine Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnet, arbeitet üblicherweise mit einer Abtretungserklärung. Klären Sie intern frühzeitig, wer die Regulierung führt, damit Ansprüche nicht zwischen Fahrer und Firma verloren gehen.
Die ersten Schritte direkt am Unfallort
Sichern Sie die Unfallstelle ab und dokumentieren Sie alles selbst, bevor aufgeräumt wird: Fotos aus mehreren Abständen, Endstellungen der Fahrzeuge, Bremsspuren, Kennzeichen und sichtbare Schäden an beiden Autos. Notieren Sie Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners sowie idealerweise dessen Versicherungsschein- oder Kennzeichendaten. Bei Personenschaden, Streit über den Hergang oder Fahrerflucht des Gegners gehört die Polizei hinzu.
Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber beziehungsweise den Fuhrparkverantwortlichen – viele Überlassungsverträge schreiben eine sofortige Meldung vor. Wichtig: Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis und lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Aussage drängen. Und lehnen Sie es ab, wenn die gegnerische Versicherung Ihnen sofort einen eigenen Gutachter oder eine Partnerwerkstatt aufdrängen will. Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen und die Werkstatt Ihres Vertrauens frei zu wählen.
Wann der Mitarbeiter mithaften muss
Hat der Unfallgegner den Unfall verschuldet, ist die Frage der Mitarbeiterhaftung gegenstandslos – der Gegner zahlt. Heikel wird es nur, wenn der Mitarbeiter den Schaden am eigenen Firmenwagen selbst verursacht oder mitverschuldet hat. Dann greift bei Dienstfahrten der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich (privilegierte Arbeitnehmerhaftung). Vereinfacht gilt: Bei leichtester Fahrlässigkeit – einem bloßen Augenblicksversehen – haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden anteilig geteilt. Erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz droht die volle Haftung.
Diese Privilegierung gilt allerdings nur für Fahrten im betrieblichen Interesse. Auf reinen Privatfahrten haftet der Mitarbeiter grundsätzlich für den vollen selbstverursachten Schaden, unabhängig vom Verschuldensgrad – es sei denn, der Arbeitgeber hat hierfür eine günstigere Regelung oder eine Vollkaskoversicherung vereinbart. Die Beweislast dafür, dass der Mitarbeiter überhaupt pflichtwidrig und grob fahrlässig gehandelt hat, trägt im Streitfall der Arbeitgeber.
Nutzungsausfall beim Firmenwagen – der häufigste Streitpunkt
Hier liegt der entscheidende Unterschied zum Privatauto, und genau hier kürzen Versicherer am liebsten. Beim ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeug gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17) keinen automatischen, abstrakten Nutzungsausfall nach Tabelle. Begründung: Der bloßen Betriebsbereitschaft eines reinen Geschäftswagens komme kein eigenständiger Vermögenswert zu. Lassen sich die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls konkret beziffern, muss der Geschädigte diesen konkreten Schaden geltend machen.
Wie das aussieht, hängt von der Art der Nutzung ab. Dient das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung – klassisch Taxi, Bus oder Lkw –, ist der entgangene Gewinn beziehungsweise sind die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs zu ersetzen. Wird der Wagen dagegen nur mittelbar betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden und Terminen, und lässt sich kein konkreter Verdienstausfall berechnen, kommt sehr wohl eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Bei gewerblichen Mietfahrzeugen orientiert sich der Ersatz in der Regel an rund 60 Prozent der vergleichbaren Mietwagenkosten.
Die saubere Alternative ist fast immer der Mietwagen: Brauchen Sie den Firmenwagen tatsächlich, dürfen Sie für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten. Achten Sie auf ein wirtschaftliches Angebot ohne überteuerten Unfallersatztarif, sonst riskieren Sie Abzüge. Welcher Weg – konkreter Schaden, Nutzungsausfall oder Mietwagen – für Sie am günstigsten ist, sollte man vor der Abrechnung durchrechnen, nicht danach.
Typische Fallstricke der gegnerischen Versicherung
Versicherer arbeiten bei Firmenwagen mit denselben Kürzungsmustern wie sonst, nur greifen sie hier öfter: Sie verweisen auf eine günstigere Partnerwerkstatt (Werkstattbindung darf man Ihnen als Geschädigtem in der Regel nicht aufzwingen), drücken den Restwert über überregionale Online-Börsen, streichen die merkantile Wertminderung oder lehnen den Nutzungsausfall mit dem pauschalen Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung ab – auch dort, wo eine Entschädigung durchaus zusteht.
Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken. Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf eine vollständige, neutrale Schadenfeststellung. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert Schadenhöhe, Wertminderung, Reparaturdauer und Restwert beweissicher und ist die Grundlage, um Kürzungen zurückzuweisen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung. Hinzu kommt die anerkannte allgemeine Kostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten, die in der Regulierungspraxis üblicherweise mit rund 25 Euro angesetzt wird.
Warum ein unabhängiges Gutachten beim Firmenwagen besonders zählt
Gerade weil beim Firmen- und Dienstwagen mehrere Parteien beteiligt sind – Fahrer, Arbeitgeber, eventuell Leasinggeber – und der Nutzungsausfall rechtlich heikel ist, brauchen Sie eine belastbare, objektive Grundlage. Ein von der Versicherung gestellter Gutachter steht im Lager des Schädigers; ein unabhängiger Sachverständiger arbeitet allein im Interesse des Geschädigten. Wir vom Ingenieurbüro Hunger sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert und haben mit über 1.000 zufriedenen Kunden tausende Unfallschäden neutral bewertet.
Melden Sie sich am besten, bevor Sie etwas reparieren lassen oder ein Angebot der gegnerischen Versicherung unterschreiben – dann lässt sich der Schaden vollständig sichern und richtig abrechnen. Sie erreichen uns direkt unter 01520 8880843. Wir prüfen Ihren Fall, dokumentieren den Schaden beweissicher und sorgen dafür, dass Ihnen als Geschädigtem nichts verloren geht.
Unfall gehabt? Wir sind unabhängig an Ihrer Seite.
Als nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Kfz-Sachverständige erstellen wir Ihr Gutachten gerichtsfest – kostenlos für Unfallgeschädigte.
Häufige Fragen
Wer bekommt nach einem unverschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen das Geld?
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, also meist der Arbeitgeber oder beim Leasing der Leasinggeber. Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und Kostenpauschale fließen daher an das Unternehmen. Darf der Mitarbeiter den Wagen vertraglich auch privat nutzen, kann ihm für den privaten Ausfall ein eigener Anteil zustehen. Wer die Regulierung führt, sollte intern frühzeitig geklärt werden.
Muss ich als Mitarbeiter den Schaden am Firmenwagen selbst zahlen?
Hat der Unfallgegner den Unfall verschuldet, zahlt dessen Haftpflicht alles. Haben Sie den Schaden selbst auf einer Dienstfahrt verursacht, gilt die privilegierte Arbeitnehmerhaftung: bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung, bei mittlerer anteilig, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz volle Haftung. Auf reinen Privatfahrten haften Sie dagegen grundsätzlich für den vollen selbstverursachten Schaden.
Bekomme ich beim Firmenwagen Nutzungsausfall wie beim Privatauto?
Nicht automatisch. Bei rein gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es laut BGH (VII ZR 285/17) keine pauschale Tabellenentschädigung, wenn sich der wirtschaftliche Schaden konkret beziffern lässt. Bei Taxi, Bus oder Lkw ist der entgangene Gewinn beziehungsweise sind Vorhaltekosten zu ersetzen. Wird der Wagen nur mittelbar betrieblich genutzt und lässt sich kein Verdienstausfall berechnen, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht – oft ist ein Mietwagen die klarere Lösung.
Darf die gegnerische Versicherung mir Werkstatt und Gutachter vorschreiben?
Nein. Als Geschädigter wählen Sie Werkstatt und Sachverständigen frei. Eine Werkstattbindung darf Ihnen die gegnerische Versicherung in der Regel nicht aufzwingen, und Sie müssen keinen von ihr gestellten Gutachter akzeptieren. Ein unabhängiges Gutachten sichert Ihre Ansprüche; die Kosten trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung.
Welche Kostenpauschale steht mir zusätzlich zu?
Für nicht einzeln nachweisbare Auslagen wie Telefon, Porto und Fahrten zur Werkstatt erkennt die Rechtsprechung eine allgemeine Kostenpauschale an. In der Regulierungspraxis hat sich ein Betrag von üblicherweise rund 25 Euro etabliert; je nach Gerichtsbezirk werden teils etwas abweichende Beträge angesetzt. Ein Nachweis ist dafür in der Regel nicht erforderlich.