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Unverschuldeter Unfall: Ihre Rechte als Geschädigter

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat ein klares Recht: Sie sind so zu stellen, als wäre der Unfall nie passiert. Trotzdem versuchen gegnerische Versicherer regelmäßig, Ihre Ansprüche kleinzurechnen. Als unabhängige Kfz-Sachverständige erleben wir täglich, an welchen Stellen Geschädigte Geld verschenken. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Unfall konkret, praxisnah und konsequent in Ihrem Interesse.

Das Grundprinzip: Vollständige Schadensregulierung durch die Gegenseite

Bei einem unverschuldeten Unfall haftet der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihren gesamten Schaden. Das deutsche Schadensersatzrecht folgt dem Grundsatz der Naturalrestitution: Sie haben Anspruch darauf, wirtschaftlich wieder so dazustehen wie vor dem Unfall. Das umfasst weit mehr als nur die reine Reparaturrechnung.

Zu Ihren ersatzfähigen Positionen gehören in der Regel: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, die Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die Kosten eines Sachverständigengutachtens, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Abschlepp- und Bergungskosten, eine Auslagenpauschale sowie Ihre Anwaltskosten. Bei Personenschäden kommen Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld hinzu.

Wichtig zu wissen: Die gegnerische Versicherung ist Ihre Gegenseite, nicht Ihr Helfer. Ihr Interesse ist es, möglichst wenig zu zahlen. Genau deshalb ist es entscheidend, dass Sie Ihre Rechte kennen und die Schadenhöhe von einer unabhängigen Stelle feststellen lassen - nicht von einem Prüfdienst der Versicherung.

Ihr eigener Gutachter: freie Wahl auf Kosten der Gegenseite

Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls dürfen Sie grundsätzlich einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung - vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen reinen Bagatellschaden (Faustregel: Schaden über rund 750 bis 1.000 Euro). Lediglich bei sehr geringen Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag.

Lassen Sie sich nicht auf einen von der Versicherung geschickten Gutachter verweisen. Ein versicherungseigener Prüfer arbeitet im Interesse desjenigen, der ihn bezahlt. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert dagegen neutral den vollständigen Schadenumfang, die Wertminderung, die voraussichtliche Reparaturdauer und den Wiederbeschaffungswert - die Basis für nahezu alle weiteren Ansprüche.

Achten Sie auf die Qualifikation: Seriöse Sachverständige sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Im Ingenieurbüro Hunger erstellen wir als Diplom-Ingenieure unabhängige Gutachten, die vor Versicherungen und Gerichten Bestand haben - bestätigt durch über 1.000 zufriedene Kunden.

Freie Werkstattwahl und die Wahl der Abrechnungsart

Sie entscheiden, wo Ihr Fahrzeug repariert wird. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keine Partnerwerkstatt vorschreiben. Bei einem neueren oder scheckheftgepflegten Fahrzeug haben Sie in der Regel sogar Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass die Beweislast für die Gleichwertigkeit einer günstigeren Alternativwerkstatt bei der Versicherung liegt.

Sie haben außerdem die Wahl zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung. Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie reparieren und reichen die Rechnung ein. Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten kalkulierten Netto-Reparaturkosten auszahlen, ohne tatsächlich reparieren zu lassen - die Mehrwertsteuer wird dabei nur bei nachgewiesener Reparatur erstattet.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, greift bei fachgerechter Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeugs die sogenannte 130-Prozent-Regel: Eine Reparatur ist bis maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersatzfähig, wenn sie vollständig und sachgerecht im vom Gutachter vorgesehenen Umfang ausgeführt wird. Hier lohnt sich die fachkundige Beratung besonders.

Nutzungsausfall, Mietwagen und Auslagenpauschale

Können Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, haben Sie die Wahl: einen Mietwagen einer gleichwertigen Fahrzeugklasse (üblicherweise eine Klasse niedriger als das Unfallfahrzeug) oder eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten. Die Tagessätze richten sich nach den anerkannten Tabellen von Schwacke beziehungsweise DAT und liegen je nach Fahrzeuggruppe (A bis L) in der Regel zwischen rund 23 und 175 Euro pro Tag.

Beachten Sie die übliche Abstufung nach Fahrzeugalter: Bei Fahrzeugen über fünf Jahren wird meist eine Gruppe niedriger, bei über zehn Jahren oft zwei Gruppen niedriger erstattet. Die maßgebliche Dauer ergibt sich aus der im Gutachten festgestellten Reparatur- beziehungsweise Wiederbeschaffungszeit - ein weiterer Grund für ein sauberes, unabhängiges Gutachten.

Zusätzlich steht Ihnen eine allgemeine Auslagen- oder Kostenpauschale zu. Sie deckt Kleinkosten wie Telefon, Porto und Fahrten pauschal ab, ohne Einzelnachweis. Üblich sind je nach Gericht etwa 25 bis 30 Euro. Diese Pauschale müssen Sie aktiv geltend machen - von allein zahlt sie kein Versicherer.

Typische Fallstricke der Versicherer - und wie Sie reagieren

Aus der Praxis kennen wir wiederkehrende Muster: Die Versicherung kürzt Stundensätze auf eine billigere Werkstatt, streicht die Wertminderung, setzt einen überhöhten Restwert aus einer Online-Restwertbörse an oder bietet eine schnelle Pauschalabfindung an, bevor der volle Schaden überhaupt feststeht. All das kann Sie schnell vierstellige Beträge kosten.

Besonders heikel ist der Restwert beim Totalschaden: Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nicht vorschnell an einen von der Versicherung benannten Aufkäufer. Maßgeblich ist der Restwert auf Ihrem regionalen Markt, den ein unabhängiger Gutachter ermittelt. Unterschreiben Sie keine Abtretungserklärung und keine Abfindungsvereinbarung, ohne den Inhalt geprüft zu haben.

Reagieren Sie auf Kürzungen nie mit Resignation. Lassen Sie das Kürzungsschreiben prüfen. Häufig ist die Kürzung rechtlich nicht haltbar und wird nach fundiertem Widerspruch zurückgenommen. Ihr unabhängiges Gutachten ist dabei Ihr wichtigstes Beweismittel.

Anwaltskosten und die richtigen ersten Schritte

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis der gesamten Schadenssumme berechnet. Anwaltliche Hilfe kostet Sie als unverschuldet Geschädigten daher meist nichts - ein starkes Argument, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

Direkt nach dem Unfall gilt: Unfallstelle sichern, Polizei bei größeren Schäden oder unklarer Lage hinzuziehen, Beweise sichern (Fotos, Zeugen, Daten des Gegners) und einen Unfallbericht ausfüllen. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Beauftragen Sie zeitnah einen eigenen Gutachter und gegebenenfalls einen Anwalt - bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung verhandeln.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Schaden vollständig erfasst ist? Rufen Sie uns an unter 01520 8880843. Wir prüfen Ihren Fall unabhängig, dokumentieren den vollen Schaden und sorgen dafür, dass Sie als Geschädigter genau das bekommen, was Ihnen zusteht.

Unfall gehabt? Wir sind unabhängig an Ihrer Seite.

Als nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Kfz-Sachverständige erstellen wir Ihr Gutachten gerichtsfest – kostenlos für Unfallgeschädigte.

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Häufige Fragen

Wer zahlt das Gutachten bei einem unverschuldeten Unfall?

Die Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, sofern kein reiner Bagatellschaden vorliegt. Als Faustregel gilt eine Schadenhöhe von etwa 750 bis 1.000 Euro. Bei sehr geringen Schäden genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag.

Darf mir die gegnerische Versicherung eine Werkstatt vorschreiben?

Nein. Sie haben freie Werkstattwahl. Bei neueren oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen können Sie in der Regel sogar die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Die Versicherung muss beweisen, dass eine günstigere Alternativwerkstatt gleichwertig ist.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag?

Die Tagessätze richten sich nach den anerkannten Schwacke- beziehungsweise DAT-Tabellen und liegen je nach Fahrzeuggruppe üblicherweise zwischen rund 23 und 175 Euro pro Tag. Bei älteren Fahrzeugen wird meist eine oder zwei Gruppen niedriger erstattet. Maßgeblich ist die im Gutachten festgestellte Ausfalldauer.

Muss ich die Auslagenpauschale extra beantragen?

Ja. Die allgemeine Auslagen- oder Kostenpauschale von üblicherweise etwa 25 bis 30 Euro deckt Kleinkosten wie Porto und Telefon ohne Einzelnachweis ab. Sie wird aber nicht automatisch gezahlt, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.

Trägt die Versicherung auch meine Anwaltskosten?

Bei einem unverschuldeten Unfall übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel auch die nach dem RVG berechneten Anwaltskosten. Anwaltliche Vertretung kostet Sie als Geschädigten dadurch meist nichts und hilft, alle Ansprüche durchzusetzen.

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