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RatgeberBlitzer & Bußgeld

TraffiStar S350: Warum fehlende Rohmessdaten ein Thema sind – und was die Prüfung leistet

Wer mit dem Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S350 der Firma Jenoptik gemessen wurde, stößt bei der Verteidigung häufig auf ein wiederkehrendes Stichwort: die fehlenden Rohmessdaten. Um diese Frage hat sich in den vergangenen Jahren eine umfangreiche, bis heute nicht abschließend geklärte juristische Diskussion entwickelt. Als unabhängiges Ingenieurbüro möchten wir Ihnen hier sachlich erläutern, wie das Gerät arbeitet, worin das technische Problem der Rohmessdaten genau besteht und wie die Gerichte die Sachlage aktuell beurteilen. Wichtig vorab: Eine fehlende vollständige Rohdatenspeicherung führt nicht automatisch dazu, dass eine Messung unverwertbar ist. Die Rechtslage ist differenziert, und ob im Einzelfall überhaupt Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung bestehen, lässt sich erst nach einer technischen Prüfung der konkreten Einzelmessung beurteilen.

Mobiles Lasermessgerät am Straßenrand – TraffiStar S350 und die Rohmessdaten

Funktionsweise des TraffiStar S350

Der TraffiStar S350 ist ein Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Jenoptik, das nach dem Laser- bzw. LIDAR-Prinzip arbeitet. Dabei werden in sehr kurzen Abständen Laserimpulse ausgesendet, deren Reflexionen am Fahrzeug ausgewertet werden. Aus der Veränderung der Entfernung über die Zeit errechnet das Gerät die Geschwindigkeit des erfassten Fahrzeugs.

Das Gerät wird in unterschiedlichen Aufbauvarianten eingesetzt. In stationärer Bauweise ist es seit 2013 zugelassen, in mobiler und teilstationärer Ausführung seit 2015. Für die Beweisführung im Bußgeldverfahren entsteht aus jeder Messung eine Falldatei, die unter anderem das Beweisfoto, die ermittelte Geschwindigkeit sowie verschiedene technische Parameter der Messung enthält.

Damit ein Messergebnis vor Gericht Bestand hat, muss das Gerät geeicht und vorschriftsmäßig aufgebaut und bedient worden sein. Bereits an dieser Stelle setzt eine sachverständige Prüfung an: Sie betrachtet nicht nur das Endergebnis, sondern die dokumentierten Umstände und technischen Daten der konkreten Einzelmessung.

Das Kernproblem: fehlende vollständige Rohmessdaten

Der zentrale technische Kritikpunkt am TraffiStar S350 betrifft die Speicherung der sogenannten Rohmessdaten. Damit sind die unverarbeiteten Einzelwerte gemeint, die das Gerät während des Messvorgangs erfasst, bevor daraus die Geschwindigkeit berechnet wird. Genau diese Daten werden beim TraffiStar S350 nicht vollständig gespeichert.

Konkret enthält die Falldatei zwar die Start- und End-Koordinaten der Messung, nicht jedoch die Zeitdifferenzen zwischen den einzelnen Messpunkten. Ohne diese Zeitabstände lässt sich die vom Gerät ausgegebene Geschwindigkeit nicht unabhängig nachrechnen. Die Plausibilität des Ergebnisses kann ein Sachverständiger somit nicht vollumfänglich anhand der dem Gerät selbst zugrunde liegenden Einzelwerte rekonstruieren.

Aus Sicht der Verteidigung ist das deshalb von Bedeutung, weil eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Messung die wirksamste Form der Kontrolle wäre. Es ist allerdings wichtig zu betonen: Aus dem Fehlen der vollständigen Rohdaten folgt nicht zwangsläufig, dass die Messung falsch ist. Es bedeutet zunächst nur, dass ein bestimmter Prüfweg – die rechnerische Rekonstruktion aus den Einzelwerten – nicht vollständig offensteht. Die Prüfung stützt sich dann auf andere technische Anknüpfungspunkte der Einzelmessung.

Die Rechtslage: differenziert und nicht bundesweit einheitlich

Die juristische Diskussion um die fehlenden Rohmessdaten wird häufig verkürzt wiedergegeben. Tatsächlich ist die Rechtslage differenziert, und ein bundesweit verbindliches Verwertungsverbot besteht nach derzeitigem Stand nicht.

Eine viel beachtete Entscheidung stammt vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17). Dieser hat entschieden, dass Messungen mit dem TraffiStar S350 im Saarland wegen der fehlenden Rohmessdaten nicht verwertbar seien, weil das Recht auf eine wirksame Verteidigung beeinträchtigt werde. Diese Entscheidung beruht jedoch auf saarländischem Landesverfassungsrecht und bindet ausdrücklich nur für das Saarland. Sie entfaltet keine bundesweite Bindungswirkung – andere Bundesländer und Oberlandesgerichte beurteilen die Frage teils abweichend.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit einem verwandten Aspekt befasst (Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Danach hat ein Betroffener grundsätzlich einen Anspruch darauf, Zugang zu Informationen außerhalb der eigentlichen Bußgeldakte zu erhalten, etwa zu Rohmessdaten, zur Lebensakte des Geräts oder zum Eichschein, soweit diese vorhanden sind. Entscheidend ist hier die Einschränkung: Es handelt sich um ein Recht auf Einsicht in bereits vorhandene Daten – nicht um einen Anspruch darauf, dass bestimmte Daten überhaupt erzeugt oder gespeichert werden.

Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen die Verwertung von Messungen ohne gespeicherte Rohmessdaten richteten, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen. Es handelt sich dabei um Nichtannahmebeschlüsse, also gerade nicht um eine inhaltliche Sachentscheidung. Eine Bindungswirkung in der Sache geht davon nicht aus; insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, das Bundesverfassungsgericht habe die Verwertung ohne Rohdaten für rechtmäßig erklärt.

Die Grundsatzfrage ist nach wie vor offen. Mit Beschluss vom 10.04.2025 (1 Ss (OWi) 112/24) hat das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Bundesgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn speicherbare Rohmessdaten nicht gespeichert wurden. Hintergrund ist, dass nach derzeitigem Stand kein aktuell eingesetztes Gerät diese Rohdaten vollständig speichert und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu gespalten ist. Die Frage ist damit höchstrichterlich noch nicht geklärt – eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus (Stand 2026).

Das standardisierte Messverfahren und seine Grenzen

Für das Verständnis der Rechtslage ist der Begriff des standardisierten Messverfahrens zentral. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Gericht bei einem anerkannten, geeichten und vorschriftsmäßig bedienten Messgerät grundsätzlich auf die Richtigkeit des Ergebnisses vertrauen, ohne jeden technischen Detailschritt nachprüfen zu müssen.

Dieses Vertrauen gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es entfällt in dem Maße, in dem konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden. Solange keine solchen Hinweise vorliegen, muss das Gericht der Messung nicht nachgehen. Werden hingegen konkrete, technisch nachvollziehbare Einwände erhoben, ist das Gericht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen.

Genau an dieser Stelle liegt die Aufgabe des technischen Gutachtens: Es liefert die konkreten Anknüpfungspunkte, die über eine pauschale Behauptung hinausgehen. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt es regelmäßig bei der Verwertbarkeit der Messung.

Weitere mögliche Fehlerquellen der Einzelmessung

Die Diskussion um die Rohmessdaten überdeckt mitunter, dass es beim TraffiStar S350 noch andere, ganz konkrete Prüfpunkte gibt, die unabhängig von der Rohdatenfrage Bedeutung haben können. Sie betreffen nicht das System als solches, sondern die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Messung.

Ein Beispiel ist der sogenannte Auswerterahmen – die Markierung, mit der das maßgebliche Fahrzeug der Messung zugeordnet wird. Ist dieser Rahmen fehlerhaft gesetzt, kann die Zuordnung der Geschwindigkeit zum richtigen Fahrzeug fraglich werden.

Eine weitere mögliche Fehlerquelle ist eine falsch eingestellte Aufbauhöhe im Bedienprogramm. Da das Gerät Entfernungen und daraus die Geschwindigkeit auf Grundlage seiner Position berechnet, kann eine unzutreffend hinterlegte Höhe die ermittelten Werte verzerren. Hinzu kommt die Frage der Aufbau-Dokumentation: Ist diese unvollständig, lässt sich der vorschriftsmäßige Aufbau nicht in jedem Punkt belegen.

Ob einer dieser Punkte im konkreten Fall tatsächlich vorliegt, lässt sich nicht pauschal sagen. Es bedarf der Prüfung der konkreten Einzelmessung anhand mehrerer technischer Prüfpunkte. Ergibt diese Prüfung keine Auffälligkeiten, ist das ein ebenso belastbares Ergebnis wie der umgekehrte Fall.

Was die Prüfung durch das Ingenieurbüro Hunger leistet

Ein Blitzergutachten ersetzt keine pauschale Erfolgsversprechung – und genau das ist seine Stärke. Unsere Aufgabe als unabhängiger Kfz-Sachverständiger ist es, die konkrete Messung sachlich und technisch nachvollziehbar zu untersuchen und das Ergebnis offen darzulegen, in welche Richtung es auch immer ausfällt.

Im Rahmen der Blitzergutachten-Prüfung durch das Ingenieurbüro Hunger sichten wir die verfügbaren Falldaten, prüfen die Aufbau- und Eichunterlagen und untersuchen die Einzelmessung anhand mehrerer technischer Prüfpunkte – darunter Auswerterahmen, Aufbauhöhe, Dokumentation und die Frage der verfügbaren Daten. Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen, die im Verfahren – in der Regel über Ihren Rechtsanwalt – vorgetragen werden können.

Wir bewerten dabei ausschließlich die technische Seite. Die rechtliche Einordnung, insbesondere die Frage eines möglichen Beweisverwertungsverbots, obliegt dem Gericht und der anwaltlichen Vertretung. Unsere unabhängige Stellung unterstreichen wir durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024. So erhalten Sie eine belastbare technische Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

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Häufige Fragen

Ist eine Messung mit dem TraffiStar S350 wegen der fehlenden Rohmessdaten automatisch unverwertbar?

Nein. Ein bundesweit verbindliches Verwertungsverbot besteht nach derzeitigem Stand nicht. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat solche Messungen 2019 zwar für das Saarland für nicht verwertbar erklärt, diese Entscheidung beruht jedoch auf Landesverfassungsrecht und bindet nur dort. Andere Oberlandesgerichte beurteilen die Frage teils anders. Ob im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen, lässt sich erst nach einer technischen Prüfung sagen.

Was genau sind Rohmessdaten und warum fehlen sie?

Rohmessdaten sind die unverarbeiteten Einzelwerte, die das Gerät während der Messung erfasst, bevor daraus die Geschwindigkeit berechnet wird. Beim TraffiStar S350 enthält die Falldatei zwar Start- und End-Koordinaten, nicht aber die Zeitdifferenzen zwischen den einzelnen Messpunkten. Dadurch lässt sich die ausgegebene Geschwindigkeit nicht unabhängig aus den Einzelwerten nachrechnen.

Hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Messungen ohne Rohdaten zulässig sind?

Nein, das lässt sich so nicht sagen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 entsprechende Verfassungsbeschwerden lediglich nicht zur Entscheidung angenommen. Solche Nichtannahmebeschlüsse sind keine Sachentscheidung und entfalten keine Bindungswirkung in der Sache. Die Grundsatzfrage liegt inzwischen dem Bundesgerichtshof zur Klärung vor und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (Stand 2026).

Welche anderen Fehlerquellen prüft ein Sachverständiger neben den Rohdaten?

Unabhängig von der Rohdatenfrage können ein fehlerhaft gesetzter Auswerterahmen, eine falsch eingestellte Aufbauhöhe im Bedienprogramm oder eine unvollständige Aufbau-Dokumentation Bedeutung haben. Diese Punkte betreffen die ordnungsgemäße Durchführung der konkreten Messung und werden anhand mehrerer technischer Prüfpunkte untersucht.

Was bringt mir ein Blitzergutachten konkret?

Ein Gutachten liefert keine Erfolgsgarantie, sondern eine sachliche, technisch nachvollziehbare Beurteilung Ihrer konkreten Messung. Es zeigt auf, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen, die Ihr Rechtsanwalt im Verfahren vortragen kann. Damit verschaffen Sie sich eine belastbare Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

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